From: Informationskanal zu aktuellen Entwicklungen im Informations- und Medienrecht [mailto:INFOLAW-L@@LISTSERV.DFN.DE] On Behalf Of Prof. Dr. Thomas Hoeren
Sent: Dienstag, 2. Februar 2010 09:10
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Subject: [INFOLAW-L] LG Mannheim: Internet-Abofalle

LG Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2010 - 10 S 53 /09

Bereits vor mehreren Monaten wurde auf die Machenschaften von Opendownload.de 
hingewiesen: Die Betreiber dieser Seite erwecken den Anschein, dass dort komplett 
kostenlos Software heruntergeladen werden kann.
Doch bei der Registrierung, die angeblich zum Herunterladen erforderlich ist, wird 
ahnungslosen Anwendern ein Abo untergejubelt. Dagegen hatten in den letzten 
Wochen und Monaten zahlreiche Anwender geklagt bzw. sind auf die Mahnungen 
nicht eingegangen. Mehrere Gerichte haben bereits geurteilt, dass zwischen 
Opendownload.de und den Seitenbenutzern kein Vertrag zustande gekommen ist:
Über die entstehenden Kosten wurde nicht ausreichend informiert und die Nutzer 
sind zudem davon ausgegangen, dass die Webseite kostenlos genutzt werden kann. 
Jetzt hat das Mannheimer Landgericht entschieden, dass Opendownload.de auch 
Anwaltsgebühren tragen muss: Ein Opfer der Abofalle hatte sich juristischen 
Beistand gesucht, um gegen die unberechtigten Ansprüche vorzugehen. Die 
Gebühren von 46,61 Euro müssen von Opendownload.de erstattet werden.
Opendownload.de hatte die Kostenerstattung zuvor abgelehnt - mit einem 
gehässigen Argument: Unberechtigte Forderungen gehören zum Lebensrisiko Klar, 
dass das Gericht da natürlich anderer Meinung war.
In der Urteilsbegründung heißt es:
    Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für 
    den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in 
    Betracht ( BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8 ). 
Auch halfen die Ausflüchte der Betreiberin von Opendownload wenig, auf der Seite sei ausreichend erkennbar 
gewesen, dass man bezahlen müsse.
Das ließen die Richter nicht gelten, sondern schätzten ein, dass zwischen dem Internetbenutzer und 
Opendownload überhaupt gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Nutzer durfte von einem kostenlosen 
Angebot ausgehen.
In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
    Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen 
    werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird 
    dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos 
    erhalten kann. Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber 
    immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung 
    jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher 
    über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem 
    unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von 
    Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben. Demgegenüber wollte 
    die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot nicht kostenlos zur Verfügung stellen. 
    Wenn - wie in vorliegendem Fall - ein Formular des Empfängers - hier der Beklagten - verwendet 
    wird, ist für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der 
    Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte 
    (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung der 
    Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde 
    keine Kosten verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 
    BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen 
    ist. Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt.
Die Opendownload-Betreiberin habe außerdem gewusst, dass ihre Forderung unberechtigt war.
Die Beklagte, also die Content Services Ltd., habe, so die Richter, bei der Geltendmachung ihrer Forderungen 
gegenüber dem Internetbenutzer zumindest fahrlässig gehandelt. Sie sei von der "Bedenklichkeit ihres Vorgehens" 
überzeugt gewesen. Darüber hinaus wisse die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um 
ihr "zumindest missverständliches Angebot". Aus diesem Grund habe die Beklagte auch die Kosten für die 
Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zu zahlen.
Das Urteil erleichtert es nun vielen Abo-Fallen-Opfern, die Kosten für einen Anwalt von den Inkasso-Gegnern 
wieder hereinzuholen. 


Quellen: 
http://www.finanzblog24.net/category/anwalt-und-recht/ Artikel Nr. Opendownload muss 
Inkasso-Schaden ersetzen Donnerstag Januar 28th 2010, 7:31 pm 

http://www.chip.de/news/Urteil-opendownload.de-verliert-erneut-vor-
Gericht_41166255.html 

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Startseite/Artikel,-
opendownload-abzocke-urteil-_arid,1627683_regid,2_puid,2_pageid,4288.html


Besten Dank an Bernhard Stillger (ICEM) für den Hinweis 
    
Prof.Dr. Thomas Hoeren
Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
Leonardo-Campus 9
D - 48149 Münster
Tel.: +49/251/8338600
Fax: +49/251/8338601

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