New Bill Requirement In Germany As Of 2004.07.01 a.) Zusätzliche Angaben in Ausgangsrechnungen Durch die Umsetzung der sogenannten Rechnungsrichtlinie der EU müssen Rechnungen inhaltlich über die bisherigen Angaben hinaus wie folgt ergänzt werden: - - Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer Es ist die vom inländischen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt-Identifikationsnummer anzugeben. Diese Angabe wird nunmehr materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsadressaten. - - Fortlaufende Rechnungsnummer Die Ausgangsrechnungen sind mit fortlaufenden Rechnungsnummern zu versehen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer gestellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern und Buchstaben ist möglich. Es bleibt dem Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche separaten Nummernkreise er schafft. Zulässig sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche, z. B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen oder Objekte. Es muß jedoch gewährleistet sein, dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem Nummernkreis zugeordnet werden kann und die Rechnungsnummer einmalig ist. Folgende Formate sind daher möglich: Jahr/Fortlaufende Nummer z. B. 2004/00001 Jahr/Monat/Kundennummer/Fortlaufende Nummer z. B. 2004/07/007/1 Kunde/Monat/Jahr/Nummer z. B. Still&Leise/07/2004/1 Um dem Rechnungsempfänger nicht die Möglichkeit zu geben, die Gesamtzahl Ihrer Ausgangsrechnungen nachvollziehen zu können, besteht die Möglichkeit für jeden Kunden einen eigenen Nummernkreis zu erstellen. Damit sieht der Kunde nur die Anzahl der an ihn gestellten Rechnungen. Innerhalb des Nummernkreises Kunde kann dann monatlich oder jährlich wieder bei eins begonnen werden. b.) Zur Erinnerung: Abschaffung der Abgabe-Schonfrist bei Steueranmeldungen Nach einem Anwendungserlass zur Abgabenordnung ist bei einer bis zu 5 Tagen verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteuer- Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hatten beschlossen, diese Verwaltungsanweisung aufzuheben. Die Schonfrist war letztmalig für die Umsatzsteuervoranmeldungen Dezember 2003/IV. Quartal 2003 sowie die Lohnsteueranmeldung für Dezember 2003 oder das IV. Quartal 2003 anzuwenden. Für die Anmeldungen/Voranmeldungen seit Januar 2004 gilt die 5-tägige Schonfrist nicht mehr, so daß Voranmeldung/Anmeldung und Zahlung am 10. eines Monats bei den Finanzbehörden eingegangen sein müssen!